Gerichtsurteil der Woche:

Zudem habe die Schwierigkeit bestanden, dass für die Übersendung von Anhängen per beBPo bestimmte Vorgaben für die Dateinamen bestünden. Es dürften keine Leerzeichen im Dateinamen enthalten sein, was die programmierende Stelle aber nicht hinreichend an die Landesverwaltung kommuniziert habe. Bei der Übermittlung der Revisionsschrift am 23.08.2022 mit einem zufälligerweise zulässigen Dateinamen habe es sich um die schnellstmögliche Übersendung nach Wegfall des Hindernisses gehandelt. Demgegenüber sei der auf den 31.08.2022 datierte Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der Dateinamenskonvention technisch zunächst nicht übermittelt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das beBPo keine Übermittlungs- und Eingangsbestätigungen vorsehe, sodass der Sendungsfehler nicht sofort erkennbar sei.

Digitalisierung in Deutschland 2024, meine Damen und Herren. (Danke, Daniel)

10.06.2024